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Elektromobilität

Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote

Seit 2019 sind die Emissionseinsparungen von Elektrofahrzeugen auf die THG-Quote anrechenbar. Mit jeder Kilowattstunde, die an einem Ladepunkt geladen wird, geht eine Treibhausgasminderung einher, die als THG-Quote an die quotenverpflichteten Unternehmen verkauft werden kann.

Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jeder Fahrzeugbesitzer eines Batteriefahrzeugs von der THG-Quote profitieren und mit seinen Fahrzeugen Geld verdienen, indem er die eingesparten CO2-Emissionen seiner Fahrzeuge „verkauft“. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde. Einzig notwendig ist die Eintragung als Halter im Fahrzeugschein. Die maximale Vergütung richtet sich dabei nach der Fahrzeugklasse, da unterschiedliche Fahrzeugklassen auch unterschiedlich viel Emission einsparen. Die Höhe der Einsparung wird jedes Jahr typisiert für jede Fahrzeugklasse neu berechnet. Neben einer Eigenvermarktung gibt es aktuell bereits diverse Ankäufer der THG-Quote, bei denen sich Fahrzeughalter registrieren können und die die Vermarktung der THG-Quote zu Großhandelspreisen für die Fahrzeughalter übernehmen (vgl. z. B.: https://www.elektroauto-news.net/thg-quote-barpraemie). Bei allen Anbietern muss die Besitzerin bzw. der Besitzer des Fahrzeugs für den Erhalt der Prämie lediglich den Fahrzeugschein hochladen.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die Besteuerung der Prämien aus der THG-Quote folgendes:

1. Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen

Im betrieblichen Bereich folgen die Zahlungen den allgemeinen steuerlichen Regeln. Ist das Elektrofahrzeug dem notwendigen oder dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, ist die THG-Prämie als Betriebseinnahme zu erfassen. Die THG-Prämie für ein Elektrofahrzeug, das dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet ist bzw. für das Unternehmen bezogen wird, ist außerdem umsatzsteuerpflichtig.

2. Elektrofahrzeuge im Privatvermögen

Im Privatvermögen unterliegt die Prämienzahlung als nicht steuerbare Leistung weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer.