Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige
Neue Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige ab 1. Januar 2014
Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen.
Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt Steuerpflichtigen
Steuerbescheinigungen für Anträge auf Erstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern oder Anrechnung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens
Steuerbescheinigungen für Anträge auf Erstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern mit FA-Verfügung
- Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung i.S. des § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG (gültig ab 01.01.2009) - deutsch
- Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung i.S. des § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG (gültig ab 01.01.2009) - englisch
- Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung i.S. des § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG (gültig ab 01.01.2009) - französisch