Ausländische Unternehmer und Arbeitgeber
Zuständig für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen aller Rechtsformen (außerhalb der Baubranche) und deren Arbeitnehmer sowie für deren Lohnsteuererhebung (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und für die Einkommensbesteuerung der ausländischen Verleiher außerhalb des Baubereichs ist das Zentralfinanzamt Nürnberg.