Formulare Einkommensteuer Land- und Forstwirtschaft
Vordrucke für Nutzungssatz und Holznutzungen in Folge höherer Gewalt
Zur Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten stellen die Dienststellen München und Nürnberg des Bayerischen Landesamts für Steuern für die nord- und südbayerischen Regierungsbezirke unterschiedliche Vordrucke zur Verfügung.
Dateiformat PDF - am PC ausfüllbar
Die Formulare sind am PC ausfüllbar und können ausgefüllt ausgedruckt werden.
Die eingegebenen Daten können gespeichert werden.
Bereich Nordbayern (Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Oberpfalz)
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen)
- Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG - ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung)
- Nachweis über Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG - ESt 34b-Mitteilung (Abschlussmeldung)
- Merkblatt zu den Kalamitätsnutzungen (ESt 34b-Merkblatt)
Feststellung des Nutzungssatzes
Bereich Südbayern (Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben)
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen)
- Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG - ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung)
- Nachweis über Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG - ESt 34b-Mitteilung (Abschlussmeldung)
- Merkblatt zu den Kalamitätsnutzungen (ESt 34b-Merkblatt)
Feststellung des Nutzungssatzes
Ergänzungsblatt "Außerordentliche Holznutzungen" zur Anlage L 2017
Excel-gestützte mit Plausibilitätsprüfungen ausgestattete Berechnungshilfe für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen (u. a. Kalamitätsnutzungen) zur Arbeitserleichterung bei der Erstellung der Steuererklärung und zwar für die Seite 4 der Anlage L für den Veranlagungszeitraum 2017
Berechnungshilfe für Tarifermäßigung nach § 34b EStG für VZ 2017 (MS Excel)
Vordrucke zur Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte nach § 32c EStG
Mit dem Formular "Anlage 32c" können Sie für die Veranlagungszeiträume 2016, 2019 und 2022 die Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte nach § 32c EStG bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen